Haben Sie das gewußt?
Fast alle Ehepaare tätigen untereinander unbewusst steuerschädliche Vermögensverschiebungen.
Bei einem Gemeinschaftsdepot oder -konto sind beide Depot- und Kontoinhaber zu gleichen Teilen 50/50 verfügungsbefugt, sofern dies nicht anders zuvor geregelt wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, .....
...... dass jedem Inhaber, die Hälfte des Depot und Kontoguthabens zusteht.
Der eingebrachte Betrag wird als Schenkung bewertet und so dem anderen Inhaber als 50% Schenkung zugerechnet.
Ehepaare haben grundsätzlich alle 10 Jahre einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 500.000 für Schenkungen bzw. Erbfälle. Sofern dieser Betrag überschritten wird, wird Schenkungsteuer fällig.
Es passiert häufig, dass innerhalb der 10 Jahre durch Einzahlungen auf Gemeinschaftsdepots und -konten dieser Betrag überschritten wird. Aufgedeckt werden kann diese Situation spätestens bei Ableben eines Ehepartners. Dies kann eine erhebliche Erbschaftssteuer nach sich ziehen.
Sollte daher ein Gemeinschaftsdepot oder -konto eröffnet werden, sollte regelmäßig eine schriftliche Regelung der Zuteilung der Gelder erstellt werden, um im Falle eines Falles einen Nachweis für das Finanzamt zu besitzen.
Grundsätzlich bevorzuge ich persönlich die Einrichtung von getrennten Depots bei Ehegatten.